Nach Änderungen im BGB ist die elektronische Unterschrift oftmals der eigenhändigen Unterschrift gleichzustellen. Da die Abgabe einer Willenserklärung demnach verbindlich ist, muss sichergestellt sein, dass der Absender tatsächlich der Verfasser der Daten bzw. des Dokumentes ist und dies auch nicht abstreiten kann. Sollte bei einem eventuellen Rechtsstreit eben dies nicht nachgewiesen werden können, so ist auch die Verbindlichkeit hinfällig, zum Schaden des Anderen.
Die digitale Signatur ist somit nicht nur in der Lage, die Identität des Absenders zu beweisen, sondern schafft gleichzeitig die Voraussetzungen für die angesprochene Verbindlichkeit der abgegebenen Willenserklärung.