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§ 16

Verfahren der Anerkennung sowie der Tätigkeit von Prüf- und Bestätigungsstellen

(1) Ein Antrag einer Prüf- und Bestätigungsstelle nach § 18 Abs. 1 des Signaturgesetzes muss Folgendes umfassen:

1. Namen und Anschrift des Antragstellers und seiner gesetzlichen Vertreter,

2. aktuelle Führungszeugnisse nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes des Antragstellers nach Nummer 1 und seiner gesetzlichen Vertreter,

3. einen aktuellen Handelsregisterauszug oder eine vergleichbare Unterlage,

4. Belege zum Nachweis der finanziellen Unabhängigkeit, insbesondere über Mindestkapital und vergleichbare Sicherheiten,

5. Belege zum Nachweis der erforderlichen technischen, administrativen und juristischen Fachkunde nach § 18 Abs. 1 Satz 1 des Signaturgesetzes und

6. eine Erklärung, auf welche gesetzliche Tätigkeiten des Signaturgesetzes sich der Antrag bezieht.

(2) Für eine Anerkennung als Bestätigungsstelle für Tätigkeiten nach § 15 Abs. 7 und § 17 Abs. 4 Satz 1 des Signaturgesetzes muss der Antragsteller nachweisen, dass er über ausreichende Erfahrungen in der Anwendung der Prüfkriterien nach Anlage 1 zu dieser Verordnung verfügt. Er muss außerdem darlegen, wie er eine geeignete Überwachung der Prüftätigkeit sicherstellen wird.

(3) Die für die Tätigkeit als Bestätigungsstelle oder Prüf- und Bestätigungsstelle nach § 18 Abs. 1 des Signaturgesetzes und der Entscheidung der Kommission 2000/ 709/EG vom 6. November 2000 (ABl. EG Nr. L 289 S. 42) über die Mindestkriterien gemäß Artikel 3 Abs. 4 der Richtlinie 1999/93/EG erforderliche

1. Zuverlässigkeit besitzt, wer auf Grund seiner persönlichen Eigenschaften, seines Verhaltens und seiner Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben geeignet ist,

2. Unabhängigkeit besitzt, wer keinem wirtschaftlichen, finanziellen oder sonstigen Druck unterliegt, der sein Urteil beeinflussen oder das Vertrauen in die unparteiische Aufgabenwahrnehmung in Frage stellen kann,

3. Fachkunde besitzt, wer auf Grund seiner Ausbildung, beruflichen Bildung und praktischen Erfahrung zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben geeignet ist.

(4) Der Betreiber einer Bestätigungsstelle oder Prüf- und Bestätigungsstelle nach § 18 des Signaturgesetzes hat sich von der Zuverlässigkeit und Fachkunde von Personen, die an der Prüfung oder Bestätigung mitwirken, auf geeignete Weise zu überzeugen. Er kann von diesen Personen die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes verlangen.

(5) Die zuständige Behörde veröffentlicht im Bundesanzeiger die Einzelheiten zu den Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 4 und den Mindestkriterien nach Artikel 3 Abs. 4 der Richtlinie 1999/93/EG.



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