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§ 5

Vergabe von qualifizierten Zertifikaten


(1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat Personen, die ein qualifiziertes Zertifikat beantragen, zuverlässig zu identifizieren. Er darf dazu mit Einwilligung des Antragstellers personenbezogene Daten nutzen, die der Zertifizierungsdiensteanbieter zu einem früheren Zeitpunkt erhoben hat, sofern diese Daten eine zuverlässige Identifizierung des Antragstellers nach Satz 1 gewährleisten. Er hat die Zuordnung eines Signaturprüfschlüssels zu einer identifizierten Person durch ein qualifiziertes Zertifikat zu bestätigen und dieses jederzeit für jeden über öffentlich erreichbare Kommunikationsverbindungen nachprüfbar und abrufbar zu halten. Ein qualifiziertes Zertifikat darf nur mit Zustimmung des Signaturschlüssel-Inhabers abrufbar gehalten werden.

(2) Ein qualifiziertes Zertifikat kann auf Verlangen eines Antragstellers Angaben über seine Vertretungsmacht für eine dritte Person sowie berufsbezogene oder sonstige Angaben zu seiner Person (Attribute) enthalten. Hinsichtlich der Angaben über die Vertretungsmacht ist die Einwilligung der dritten Person nachzuweisen; berufsbezogene oder sonstige Angaben zur Person sind durch die für die berufsbezogenen oder sonstigen Angaben zuständige Stelle zu bestätigen. Angaben über die Vertretungsmacht für eine dritte Person dürfen nur bei Nachweis der Einwilligung nach Satz 2, berufsbezogene oder sonstige Angaben des Antragstellers zur Person nur bei Vorlage der Bestätigung nach Satz 2 in ein qualifiziertes Zertifikat aufgenommen werden. Weitere personenbezogene Angaben dürfen in ein qualifiziertes Zertifikat nur mit Einwilligung des Betroffenen aufgenommen werden.

(3) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat auf Verlangen eines Antragstellers in einem qualifizierten Zertifikat an Stelle seines Namens ein Pseudonym aufzuführen. Enthält ein qualifiziertes Zertifikat Angaben über eine Vertretungsmacht für eine dritte Person oder berufsbezogene oder sonstige Angaben zur Person, ist eine Einwilligung der dritten Person oder der für die berufsbezogenen oder sonstigen Angaben zuständigen Stelle zur Verwendung des Pseudonyms erforderlich.

(4) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat Vorkehrungen zu treffen, damit Daten für qualifizierte Zertifikate nicht unbemerkt gefälscht oder verfälscht werden können. Er hat weiter Vorkehrungen zu treffen, um die Geheimhaltung der Signaturschlüssel zu gewährleisten. Eine Speicherung von Signaturschlüsseln außerhalb der sicheren Signaturerstellungseinheit ist unzulässig.

(5) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat für die Ausübung der Zertifizierungstätigkeit zuverlässiges Personal und Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen, die mindestens die Anforderungen nach den §§ 4 bis 14 sowie § 17 oder § 23 dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 24 erfüllen, einzusetzen.

(6) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat sich in geeigneter Weise zu überzeugen, dass der Antragsteller die zugehörige sichere Signaturerstellungseinheit besitzt.



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