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§ 19

Aufsichtsmaßnahmen


(1) Die Aufsicht über die Einhaltung dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 24 obliegt der zuständigen Behörde; diese kann sich bei der Durchführung der Aufsicht privater Stellen bedienen. Mit der Aufnahme des Betriebes unterliegt ein Zertifizierungsdiensteanbieter der Aufsicht der zuständigen Behörde.

(2) Die zuständige Behörde kann gegenüber Zertifizierungsdiensteanbietern Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 24 treffen.

(3) Die zuständige Behörde hat einem Zertifizierungsdiensteanbieter den Betrieb vorübergehend, teilweise oder ganz zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er

1. nicht die für den Betrieb eines Zertifizierungsdienstes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,

2. nicht nachweist, dass die für den Betrieb erforderliche Fachkunde vorliegt,

3. nicht über die erforderliche Deckungsvorsorge verfügt,

4. ungeeignete Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen verwendet oder

5. die weiteren Voraussetzungen für den Betrieb eines Zertifizierungsdienstes nach diesem Gesetz und der Rechtsverordnung nach § 24 nicht erfüllt

und Maßnahmen nach Absatz 2 keinen Erfolg versprechen.

(4) Die zuständige Behörde kann eine Sperrung von qualifizierten Zertifikaten anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass qualifizierte Zertifikate gefälscht oder nicht hinreichend fälschungssicher sind oder dass sichere Signaturerstellungseinheiten Sicherheitsmängel aufweisen, die eine unbemerkte Fälschung qualifizierter elektronischer Signaturen oder eine unbemerkte Verfälschung damit signierter Daten zulassen.

(5) Die Gültigkeit der von einem Zertifizierungsdiensteanbieter ausgestellten qualifizierten Zertifikate bleibt von der Untersagung des Betriebes und der Einstellung der Tätigkeit sowie der Rücknahme und dem Widerruf einer Akkreditierung unberührt.

(6) Die zuständige Behörde hat die Namen der bei ihr angezeigten Zertifizierungsdiensteanbieter sowie der Zertifizierungsdiensteanbieter, die ihre Tätigkeit nach § 13 eingestellt haben oder deren Betrieb nach § 19 Abs. 3 untersagt wurde, für jeden über öffentlich erreichbare Kommunikationsverbindungen abrufbar zu halten.



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